Beschwerdeführer frei im Haus bewegen konnte (vgl. VB 4 S. 149). Dass Anpassungen am Haus vorgenommen wurden, welche dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Haushalt ermöglicht oder erleichtert hätten (wie zum Beispiel eine Tieferlegung des Backofens), ist ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Im Abklärungsbericht vom 29. September 1992 wurde denn auch explizit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Klinikaustritt zu Hause ohne Dritthilfe bewegen und die architektonischen Barrieren selbständig überwinden können solle, wozu diverse bauliche Änderungen im Haus erforderlich seien (VB 4 S. 149).