_ vom 12. Februar 1993 kann entnommen werden, dass die beiden Schrägaufzüge (Treppenlifte) gewährleisten sollten, dass der Beschwerdeführer vom Wohnbereich (Wohnzimmer und Küche sowie Büro im Erdgeschoss, Schlaf- und Badezimmer im Obergeschoss) in die Garage im Untergeschoss gelangen konnte, um zur Arbeit zu fahren, und mobilitätsmässig selbständig war (VB 2 S. 5). Die weiteren vorgenommenen Anpassungen am Haus dienten nach Lage der Akten ausschliesslich dem Ziel, dass der Beschwerdeführer Zugang zu sämtlichen relevanten Räumen hatte und diese verlassen konnte, wozu zum Beispiel die Türrahmen verbreitert und Schwellen entfernt wurden, damit sich der