Dem Abklärungsbericht des Zentrum D._____ vom 12. Februar 1993 kann entnommen werden, dass die beiden Schrägaufzüge (Treppenlifte) gewährleisten sollten, dass der Beschwerdeführer vom Wohnbereich (Wohnzimmer und Küche sowie Büro im Erdgeschoss, Schlaf- und Badezimmer im Obergeschoss) in die Garage im Untergeschoss gelangen konnte, um zur Arbeit zu fahren, und mobilitätsmässig selbständig war (VB 2 S. 5).