Es ergeben sich jedoch weder aus dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. September 1992 (VB 4 S. 149) noch den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Treppenlift mit Verfügung vom 11. Juni 1993 (VB 1 S. 15) nebst der Erwerbstätigkeit auch noch für einen Aufgabenbereich Haushalt zugesprochen wurde. Auch die weiteren Kostengutsprachegesuche für bauliche Massnahmen bzw. Zusprachen der entsprechenden Hilfsmittel betrafen lediglich Anpassungen, welche dem Beschwerdeführer die Fortbewegung innerhalb seines Hauses ermöglichten. Dem Abklärungsbericht des Zentrum D.__