nicht die gemischte Methode zur Anwendung kam, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht abgeleitet werden, dass der Haushalt kein Aufgabenbereich des Beschwerdeführers war. Massgebend ist vielmehr, ob der Treppenlift diesem auch mit dem Zweck der Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt zugesprochen worden war (vgl. E. 3.1.5.).