Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe spätestens ab dem Auszug seiner Ex-Frau im Jahr 2003 seinen Haushalt selbst geführt und sich somit spätestens ab diesem Zeitpunkt in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich betätigt, was ohne den Treppenlift nicht möglich gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 3.2.3. Gemäss der obgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1.4 hiervor) kann aus dem Umstand allein, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für den Rentenanspruch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und -7-