3.2.2. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 davon aus, der Treppenlift sei für den Erwerbsbereich zugesprochen worden, da zur Bemessung des Invaliditätsgrads für den Rentenanspruch immer ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sei und somit nicht von einer Erschliessung des Aufgabenbereichs Haushalt ausgegangen werden könne (vgl. VB 176 S. 2).