HVA abgeleitete Anspruch auf das vor Pensionierung zugesprochene Hilfsmittel gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann, wenn das Hilfsmittel bereits vor Eintritt ins Rentenalter zumindest auch mit dem Zweck der Tätigkeit im Aufgabenbereich zugesprochen wurde. Erfolgte die Zusprache hingegen ausschliesslich für die Erwerbstätigkeit und bestand zum damaligen Zeitpunkt keine ausreichende Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt, so vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf eine Abgabe von Hilfsmitteln nach Eintritt ins AHV- Rentenalter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.3.; 9C_562/2017 vom 27. September 2017).