3.1.5. Nach Erreichen des Rentenalters besteht der aus der Besitzstandsgarantie von Art. 4 HVA abgeleitete Anspruch auf das vor Pensionierung zugesprochene Hilfsmittel gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann, wenn das Hilfsmittel bereits vor Eintritt ins Rentenalter zumindest auch mit dem Zweck der Tätigkeit im Aufgabenbereich zugesprochen wurde.