Zumindest bei nur gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt, welche nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden können, liegt keine Betätigung im Aufgabenbereich vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die -6- Eingliederung in den Aufgabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössenordnung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2).