im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI anzusehen, auch wenn der Versicherte vor seiner Invalidität voll erwerbstätig war und die Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt für die Berechnung des Invaliditätsgrads nicht berücksichtigt wurde (a.a.O. E. 6.4).