Daraus ergibt sich keine Einschränkung in dem Sinne, dass davon die Führung des eigenen Haushaltes ausgenommen sein sollte. Zudem ist aus dem Umstand, dass im Rahmen der Bemessung der Invalidität für den Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kam, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist (vgl. VB 156 S. 4; vgl. auch VB 99 S. 2), gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht abzuleiten, dass die Führung des eigenen Haushaltes kein Aufgabenbereich sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2). Die Führung des eigenen Haushaltes ist daher grundsätzlich als Aufgabenbereich