Am 1. Juli 2020 erfolgte zwar eine Anpassung der HVI, wobei die bisherigen Bestimmungen unter der Ziffer 13.05* dahinfielen und neu unter der Ziffer 14.05 zusammengefasst wurden, wodurch das *-Erfordernis (Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich) wegfiel. Allerdings wurde für bereits zugesprochene Hilfsmittel in Randziffer 2153.1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln (KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2023) durch die Invalidenversicherung eine Übergangsregelung eingeführt, wonach für bestehende Hilfsmittel die bis zum 30. Juni 2020 gültigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin massgebend bleiben.