3.1.3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG besteht u.a. ein Anspruch auf ein Hilfsmittel, wenn der Versicherte dessen für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Am 1. Juli 2020 erfolgte zwar eine Anpassung der HVI, wobei die bisherigen Bestimmungen unter der Ziffer 13.05* dahinfielen und neu unter der Ziffer 14.05 zusammengefasst wurden, wodurch das *-Erfordernis (Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich) wegfiel.