Es sollen dabei einzig diejenigen Hilfsmittel weiter erbracht werden, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und in der Liste der Hilfsmittel nach der HVA im Unterschied zu jener nach der HVI nicht enthalten sind. Sinn und Zweck ist es, den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Renten- alters hinaus zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). -5-