Bei Personen, welche bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Besitzstand, Art. 4 HVA). Es sollen dabei einzig diejenigen Hilfsmittel weiter erbracht werden, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und in der Liste der Hilfsmittel nach der HVA im Unterschied zu jener nach der HVI nicht enthalten sind.