Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht unter anderem nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Bei Personen, welche bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Besitzstand, Art. 4 HVA).