3.1.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste im HVA-Anhang aufgeführten Leistungen. Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht unter anderem nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).