2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 (VB 176) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reparaturkosten am Treppenlift in Höhe von Fr. 9'824.35 zu Recht abgewiesen hat.