Bereich der Hilfsmittel auf eine Rückweisung zu verzichten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne schadet es auch nicht, dass die Vernehmlassung vom 7. November 2023 von der IV-Stelle des Kantons Aargau erstattet wurde, welche nach dem Dargelegten für die materielle Beurteilung des Hilfsmittelanspruchs (auch) von Altersrentnern zuständig ist. Indes ist das bisher unzutreffend geführte Rubrum anzupassen und die Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Beschwerdegegnerin zu erfassen.