1.2. Die verfügungs- respektive einspracheweise Abweisung des Hilfsmittelgesuchs des Beschwerdeführers fällt vorliegend in die Kompetenz der kantonalen Ausgleichskasse. Sowohl die Verfügung vom 12. Juli 2023 als auch der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 wurden offenkundig – und richtigerweise – von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erlassen (vgl. den unter der Grussformel angegebenen Verfasser in Vernehmlassungsbeilage [