2.3. Mit Replik vom 25. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte die Befragung seiner beiden Kinder als Zeugen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Anmeldung für Hilfsmittel der AHV ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Die zuständige IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 HVA).