2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulasten der Beschwerdegegnerin –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.