8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3). Selbst wenn indes zu Gunsten der Beschwerdeführerin das von ihr beantragte Einkommen von Fr. 4'187.00 zugrunde gelegt würde, resultierte nach wie vor ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Das Invalideneinkommen beliefe sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nämlich auf Fr. 53'108.00 (Fr. 4'187.00 x 12 x 109.4/107.9 x 41.7/40). Die Erwerbseinbusse würde Fr. 6'040.00 und der Invaliditätsgrad nach wie vor rentenausschliessende 10 % betragen (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG).