5.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei ("unter Ausklammerung des Sektors Produktion") bei einem 100%-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 4'187.00 zugrunde zu legen (Beschwerde S. 9). Dieses Einkommen entspricht der Tabelle TA1 des Jahres 2020, Ziff. 45-96, Sektor 3, Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Frauen. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens indes in der Regel von den Monatslöhnen gemäss der Zeile Total, Privater Sektor, auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1; 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3).