5.2. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, das von ihr ermittelte Valideneinkommen der Lohnentwicklung anzupassen, sind für den Einkommensvergleich doch die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vorliegend Januar 2023, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) massgebend und die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 und 4.3.1 S. 223 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5). Das Valideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022 (mangels aktuellerer Daten;