5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung in Anwendung des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, wonach letztere ab Januar 2020 monatlich Fr. 4'500.00 (bei 13 Monatslöhnen) hätte erzielen können (VB 11.1 S. 5), ein Valideneinkommen von Fr. 58'500.00. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022, auf Fr. 54'236.00 fest. Die -7-