und die darin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit somit vollumfänglich abgestellt werden. Die mit Eingabe vom 7. Februar 2024 eingereichten Arztzeugnisse datieren im Übrigen nach der angefochtenen Verfügung, welche den verfahrensmässigen Endpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens darstellt, und sind daher vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446).