Dass Dr. med. F._____ dabei keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin mehr vorgenommen hatte, ist nicht zu beanstanden, denn solche erübrigen sich dann, wenn, wie vorliegend, ein medizinisch feststehender Sachverhalt beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Gesamthaft kann auf das Gutachten von Dr. med. D._____ und die darin attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit somit vollumfänglich abgestellt werden.