Widersprüchlich ist zudem, wenn die Beschwerdeführerin einerseits fordert, es sei der konkrete Einfluss der Adipositas auf die vorliegende Diagnose und das Schmerzempfinden (gutachterlich) abzuklären und andererseits ausführt, es dürfte "hinlänglich bekannt sein", dass die "Ursache für die Diagnose nicht im Übergewicht [liege], sondern Folge einer Rückenoperation" sei (Beschwerde S. 7). Im Übrigen vermag eine Adipositas rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität zu bewirken, solange sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (Urteil