_, wonach die angegebenen Schmerzen "von NRS 6/10", nicht mit dem flüssigen Gangbild, der nahezu freien Bewegungsausmasse und namentlich auch dem Fehlen einer Analgesie ("ohne aktuelle Analgesie; vgl. VB 27 S. 10) übereinstimmen. Es gehört denn auch zu den Aufgaben eines Gutachters, einen Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen darzulegen. Dazu zählen auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben und auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.3).