4.3. 4.3.1. Dr. med. D._____ ging in seinem Gutachten eingehend auf die bestehenden Rückenbeschwerden ein und legte nachvollziehbar dar, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist, sondern ihr nur noch eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zumutbar ist. Dem Gutachter lag bei seiner Beurteilung insbesondere auch der Bericht von Dr. med. E._____ vom 11. August 2022 (VB 24 S. 80 f.) vor (VB 27 S. 4), in welchem letzterer unter anderem eine chronische Lumboischialgie rechts bei radikulärem Schmerz L5 rechts diagnostizierte (vgl. diesbezüglich Beschwerde S. 7).