Wechselbelastende Tätigkeiten mit Gang-, Stand- und Sitzzeiten von maximal 30-60 Minuten seien der Beschwerdeführerin zumutbar. Keine Einschränkungen bestünden in "Tätigkeiten oberen Extremitäten" sowie für Nacht- und Schichtdienst (VB 27 S. 11 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet -4-