Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da Zwangspositionen und das Transportieren schwerer Gewichte nicht mit der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung in Einklang zu bringen seien. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Als angepasst gelte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Gewichtsbelastungen von 15 kg seien dabei nur kurzzeitig, normale Gewichtsbelastungen bis 10 kg seien maximal während 30 Minuten täglich zumutbar. Ferner seien Tätigkeiten in Zwangshaltung, kniender, hockender oder kauernder Position auszuschliessen. Wechselbelastende