2. Es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente im Umfang von 54.6% einer vollen Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag: