6. Januar 2022 E. 5.1 und 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 mit - 14 - Hinweisen). Da dies vorliegend der Fall ist, war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, mit dem Rentenentscheid zuzuwarten bis zum Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen. 9. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2023 (VB 114) damit zu bestätigen. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.