8. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" rügt (Beschwerde Rz. 47 ff.), ist festzuhalten, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente" greift, wenn die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.