7.2.3. Soweit der Beschwerdeführer betreffend das Invalideneinkommen die Vornahme eines maximalen leidensbedingten Abzuges verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV in seiner ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung (vgl. E. 3. hiervor) lediglich vorgenommen wird, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann.