7.2.2. Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne ab. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind jedoch grundsätzlich immer die aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 - 13 -