7.1.3. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers würde dieser im Jahr 2022 mutmasslich einen Stundenlohn von Fr. 31.38 erzielen. Für die Berechnung des Valideneinkommens sind die dort unter den Titeln "Ferienentschädigung" und "Feiertagsentschädigung" angegebenen Fr. 2.70 und Fr. 1.00 (VB 102.158) nicht miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2.1; 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.1). Der Anteil des 13. Monatslohnes von Fr. 2.61, der sich aus 8.33 % des Stundenlohnes von Fr. 31.38 ergibt, ist hingegen zum Valideneinkommen zu addieren.