6.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach er drei Monate nach der Implantation der Motec-Prothese am 11. Januar 2023 in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei, erweise sich als falsch (Beschwerde Rz. 30; 32). Er verweist auf den Verlaufsbericht von Dr. med. E._____ vom 24. Februar 2023, wonach eine therapeutische Vollbelastung frühestens zwölf Wochen nach der Operation möglich sei (Beschwerde Rz. 30). - 10 -