Inwieweit die Beschwerden nach der Operation noch fortbestanden, ist nicht ersichtlich, da keine entsprechenden Berichte vorliegen und solche vom Beschwerdeführer auch nicht benannt wurden. Konkrete funktionelle Einschränkungen im Zusammenhang mit der Diskopathie L5/S1 werden weder in den vom Beschwerdeführer zitierten noch in den anderen Berichten genannt. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C._____ sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte nicht vertiefter auseinandersetzte.