6.3. 6.3.1. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf das am 31. August 2020 durchgeführte MRI sowie den Bericht des Kantonsspitals G._____ vom 2. September 2020, wonach er eine Diskopathie L5/S1 aufweise, was von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben sei (Beschwerde Rz. 44).