Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde Rz. 29) finden sich keine Angaben zu dessen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in den von ihm zitierten Berichten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie ein während acht Wochen getragener Gips zur Imitation einer Handgelenks- Panarthrodese eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vom 25. April 2022 bis zum 11. Januar 2023 begründen könnte.