_ betrifft lediglich den für das Unfallversicherungsrecht relevanten Zeitpunkt des Fallabschlusses. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass noch eine neurologische Untersuchung ausstehe, befindet sich kein entsprechender Bericht bei den Akten. Die von Dr. med. E._____, Facharzt für Handchirurgie und Facharzt für Chirurgie, diesbezüglich geäusserte Verdachtsdiagnose eines Kupitaltunnelsyndroms (VB 113 S. 3) genügt dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3).