Der Umstand, dass gemäss Dr. med. D._____ mittels Motec-Prothese eine Verbesserung der Kraft und eine adäquate Reduktion der Schmerzen möglich sei bzw. sich die Belastbarkeit noch weiter steigern lasse, steht einer Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht entgegen und vermag im vorliegenden Verfahren keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B._____ zu begründen. Die Beurteilung von Dr. med. D._____ betrifft lediglich den für das Unfallversicherungsrecht relevanten Zeitpunkt des Fallabschlusses.