6.1.3. Die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, betrifft eine unfallversicherungsrechtliche Regelung (Art. 19 Abs. 1 UVG). Eine Entsprechung im – hier relevanten – Invalidenversicherungsrecht gibt es nicht. Ein allfälliger Rentenanspruch entsteht vorliegend grundsätzlich mit dem Ablauf des Wartejahrs (im Einzelnen vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Spätere Veränderungen des Gesundheitszustands werden mit Rentenabstufungen und/oder Befristungen sowie Rentenrevisionen berücksichtigt (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a IVV; BGE 130 V 343 E. 3.4.3 S. 351). Der Umstand, dass gemäss Dr. med.