100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg oder häufige Umwendbewegungen mit der rechten Hand, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne Gehen in unwegsamen Gelände, ohne repetitives Begehen von Treppen und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden seien, bestehe 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 103).