stimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind diesbezüglich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar.