(BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 114) hat die Beschwerdegegnerin einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entschieden, nicht aber über allfällige Eingliederungsmassnahmen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Eingliederungsmassnahmen verlangt, fehlt es somit am Anfechtungsgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.